Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 19. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht gemäß § 1 Abs. 1 als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
0 Kommentare zu § 3 W-ET 19 GLLD