§ 1 W-ET 19 GLLD

W-ET 19 GLLD - Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 19. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.               ./.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet Döbling besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen

A              (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Kahlengebirges und des Neubergrückens) und

B              (Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiete Kahlenbergerdorf, Nußdorf/ Heiligenstadt, Grinzing, Grinzing/Hungerberg, Sievering/Hackenberg und Neustift/Salmannsdorf).

In Kraft seit 21.02.1990 bis 31.12.9999
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