§ 2 W-ET 19 GLLD

W-ET 19 GLLD - Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der Flaumeichen- und Lindenbestand des Leopoldsberges sowie der Gipfeleschenbestand des Hermannskogels nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen „Mähwiese“ und „Weinbau“ sind beizubehalten. Die geschlossene Sukzessionsfläche in der Wildgrube (Wienerwaldrandzone) ist zu erhalten und durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern.

In Kraft seit 21.02.1990 bis 31.12.9999
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