§ 3 W-ET 17 GLLH (Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)) - JUSLINE Österreich
§ 3 W-ET 17 GLLH
W-ET 17 GLLH - Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Im Teil B – Wienerwaldrandzone hat die Erhaltung der Kulturgattung Weinbau besondere Bedeutung.
In Kraft seit 23.01.2001 bis 31.12.9999
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