Gesamte Rechtsvorschrift W-ET 17 GLLH

Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

W-ET 17 GLLH
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

§ 1 W-ET 17 GLLH


(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 17. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Schutz und zur Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft sowie zur Wahrung der naturnahen Erholung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet Hernals besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen

A. Wienerwald und

B. Wienerwaldrandzone.

§ 2 W-ET 17 GLLH


Im Teil A – Wienerwald ist vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten

1.

die Verjüngung und Pflege der Waldflächen unter Berücksichtigung der naturräumlichen Voraussetzungen des Wienerwaldes und

2.

die Pflege der Wiesen derart durchzuführen, dass die Landschaftsgestalt und der Landschaftshaushalt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 3 W-ET 17 GLLH


Im Teil B – Wienerwaldrandzone hat die Erhaltung der Kulturgattung Weinbau besondere Bedeutung.

§ 4 W-ET 17 GLLH


Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 17. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

§ 5 W-ET 17 GLLH


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals) (W-ET 17 GLLH) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 wird verordnet:

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