(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 17. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Schutz und zur Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft sowie zur Wahrung der naturnahen Erholung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet Hernals besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen
A. Wienerwald und
B. Wienerwaldrandzone.
Im Teil A – Wienerwald ist vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
1. | die Verjüngung und Pflege der Waldflächen unter Berücksichtigung der naturräumlichen Voraussetzungen des Wienerwaldes und | |||||||||
2. | die Pflege der Wiesen derart durchzuführen, dass die Landschaftsgestalt und der Landschaftshaushalt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. |
Im Teil B – Wienerwaldrandzone hat die Erhaltung der Kulturgattung Weinbau besondere Bedeutung.
Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 17. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 wird verordnet: