Im Teil A – Wienerwald ist vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
1. | die Verjüngung und Pflege der Waldflächen unter Berücksichtigung der naturräumlichen Voraussetzungen des Wienerwaldes und | |||||||||
2. | die Pflege der Wiesen derart durchzuführen, dass die Landschaftsgestalt und der Landschaftshaushalt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. |
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