§ 7 W-ET 16 GLLO (Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)), Übergangsbestimmung - JUSLINE Österreich
§ 7 W-ET 16 GLLO Übergangsbestimmung
W-ET 16 GLLO - Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
In Kraft seit 04.09.2004 bis 31.12.9999
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