§ 5 W-ET 16 GLLO (Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)), Widerruf - JUSLINE Österreich
§ 5 W-ET 16 GLLO Widerruf
W-ET 16 GLLO - Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 16. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz Wiener Naturschutzgesetz Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
In Kraft seit 04.09.2004 bis 31.12.9999
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