(1) Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn nach der Risikoabschätzung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-07-01 eine Blitzschutzanlage erforderlich ist.
(2) Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie
1. | durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder | |||||||||
2. | wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen. |
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in einem ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand gehalten werden und in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Der Zeitabstand dieser Überprüfungen beträgt längstens drei Jahre.
(4) Der Umfang und das Ergebnis der Überprüfungen müssen in einem Prüfbefund dokumentiert werden, der auch den Namen der geeigneten, fachkundigen Person zu enthalten hat, welche die Überprüfung vorgenommenen hat. Der jeweils letzte Prüfbefund ist zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
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