§ 4 W-ELFWEVLF

W-ELFWEVLF - Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V haben Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür zu sorgen, dass

1.

Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01 getroffen sind;

2.

hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen § 28 eingehalten wird;

3.

hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11, (§ 41):1995-03 und (§ 42):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 mit folgender Änderung anzuwenden ist: Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: „(1) Für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen,abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume‘ nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.“

(2) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden elektrotechnischen Sonderbestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind Folgende einzuhalten:

1.

abgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-44:2001-02-01,

2.

elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01,

3.

elektrische Anlagen in feuchten und nassen Bereichen und Räume und elektrische Anlagen im Freien: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45:2000-12-01,

4.

elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03,

5.

elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50:2001-05-01,

6.

elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983,

7.

elektrische Anlagen in begrenzten leitfähigen Räumen: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,

8.

elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.10 der ÖVE/ÖNORM-E 8001-1: 2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.

(4) Bis zum 1. Jänner 2007 kann anstelle der im Abs. 2 Z 2 genannten ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01 die ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56)/1993-05 und (§ 56a):1996-03 eingehalten werden.

In Kraft seit 20.10.2006 bis 31.12.9999
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