(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985 betrieben werden. Insbesondere
1. | müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und ÖVE-E 15/1985 vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, | |||||||||
2. | dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind. |
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:
1. | Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen in landwirtschaftlichen Anwesen: ÖVE-E 15/1985; | |||||||||
2. | Betrieb elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten: ÖVE-E 5 Teil 9/1982. |
(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.
(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der im Abs. 1 genannten ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE E 5 Teil 1/1989 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verschiedener Dienstgeber und Dienstgeberinnen beschäftigt, haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
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