Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse auf Dauer übertragen.
In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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