§ 3 W-BFV Sicherheitsvorkehrungen

W-BFV - Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Brauchtumsfeuers ist für die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann diese Verantwortlichkeit auf eine volljährige Person (Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter) übertragen.

(2) Das Brauchtumsfeuer ist von der der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn dem Magistrat anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

Ort des Brauchtumsfeuers sowie Art und Ausmaß des Brennmaterials und

2.

Bekanntgabe der nach Abs. 1 verantwortlichen Person (einschließlich Name, Anschrift und Telefonnummer).

(3) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55 Grad Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.

(4) Die oder der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass

1.

Besucherinnen und Besucher den notwendigen Sicherheitsabstand zum Feuer einhalten, damit eine Gefährdung der Gesundheit von Besucherinnen und Besuchern vermieden wird,

2.

ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegen-ständen eingehalten wird,

3.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern,

4.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung, vermieden wird,

5.

geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereit gehalten werden,

6.

bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird und

7.

das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt wird und vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

In Kraft seit 21.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 W-BFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-BFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 W-BFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 W-BFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 W-BFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-BFV
§ 4 W-BFV