(1) Brauchtumsfeuer im Sinn dieser Verordnung sind Feuer, die im Rahmen von allgemein zugänglichen, der Pflege von volkstümlichen oder religiösen Bräuchen dienenden Veranstaltungen (Brauchtumsveranstaltungen) abgebrannt werden dürfen.
(2) Als solche Feuer gelten
1. | Osterfeuer: Das Abbrennen des Feuers ist vom Karsamstag bis Ostersonntag einmalig zulässig; | |||||||||
2. | Feuer zur Sommersonnenwende: Das Abbrennen des Feuers ist vom Samstag, der dem 21. Juni vorangeht, bis Sonntag, der dem 21. Juni folgt, einmalig zulässig und | |||||||||
3. | sonstige Feuer im Rahmen von in Wien anerkannten Brauchtumsveranstaltungen, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit Brauchtumshintergrund zurück gehen. |
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