Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung (W-BauV) Fundstelle

W-BauV - Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten (Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung – W-BauV)

StF: LGBl. Nr. 52/2010, CELEX-Nr.: 392L0057

Änderung

LGBl. Nr. 12/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16, 20, 25 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung (W-BauV) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung (W-BauV) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung (W-BauV) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung (W-BauV) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung (W-BauV) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BauV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 W-BauV