§ 2 W-BauV Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung

W-BauV - Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 12, 15 bis 17, 19 bis 22, 31 bis 73, 81 bis 96, 98 bis 120, 122, 123, 125 bis 133, 139 bis 141, 144 bis 151, 153 bis 159 und 162 der BauV, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der BauV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1.

in § 3 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 BauV auf das (zuständige) Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte,

2.

in § 151 Abs. 1 BauV auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) und

3.

in § 162 Abs. 2, 4 und 6 BauV auf das In-Kraft-Treten der BauV sowie in § 162 Abs. 10 und 11 auf das Datum „1.1.2010“ Bezug genommen wird, ist darunter der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung

zu verstehen.

(4) Der in § 3a sowie § 127 Abs. 5 und 6 Z 3 BauV enthaltene Verweis auf § 7 ASchG ist als Verweis auf § 7 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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