1.Ziffer einsErsatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2.Ziffer 2Heilfürsorge
a)Litera aärztliche Hilfe,
b)Litera bHeilmittel,
c)Litera cHeilbehelfe,
d)Litera dAnstaltspflege,
e)Litera eZahnbehandlung,
f)Litera fMaßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);
2a.Ziffer 2 aKostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3.Ziffer 3orthopädische Versorgung
a)Litera aAusstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b)Litera bKostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c)Litera cZuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d)Litera dBeihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e)Litera enotwendige Reise- und Transportkosten;
4.Ziffer 4medizinische Rehabilitation
a)Litera aUnterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b)Litera bärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c)Litera cnotwendige Reise- und Transportkosten;
5.Ziffer 5berufliche Rehabilitation
a)Litera aberufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b)Litera bAusbildung für einen neuen Beruf,
c)Litera cZuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);
6.Ziffer 6soziale Rehabilitation
a)Litera aZuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
10.Ziffer 10Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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