Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsIm Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Opfer, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Österreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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