(1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. | daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, | |||||||||
2. | ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können, | |||||||||
3. | über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und | |||||||||
4. | dass die ermächtigten Ärzte/Ärztinnen sowie die Ärzte/Ärztinnen der Arbeitsinspektion dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben. |
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 5 bei einem/einer Arbeitnehmer/in eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeber/innen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer/innen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
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