Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den das Schiff beim Beginn der Versicherung hat. Dieser Wert gilt auch beim Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.
(2)Absatz 2Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsfähig ist, die nach den §§ 709 und 710 des Handelsgesetzbuches zu berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des Schadens.Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsfähig ist, die nach den Paragraphen 709 und 710 des Handelsgesetzbuches zu berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des Schadens.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 141 VersVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 141 VersVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 141 VersVG