Dieses Verfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirkung erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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