Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches - Anfang des Fußacher Durchstiches) durch die Anlagen
16 (Grenzbeschreibung),
17 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte) und
18 (Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Rhein-Mittelgerinnes bestimmt.
0 Kommentare zu § 4 Vbg. VLLVSE