Anl. 2 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Zu (§ 88):

Eigenmittelerfordernis

A) Nicht-Lebensversicherung

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A

Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem Eigenmittelerfordernis des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.

a)

Prämienindex:

Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Auf den so ermittelten Betrag wird ein Satz von 40 vH angewendet. Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieses Betrags mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

b)

Schadenindex:

Zu ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre. Auf den so ermittelten Betrag wird ein Satz von 50 v.H. angewendet. Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieses Betrags mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

B) Lebensversicherung

In der Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A müssen die Eigenmittel der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:

a)

Der Betrag, der 10 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.

b)

Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 2 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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