§ 344 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Beträge in § 5 Z 34, § 83 Abs. 2, § 88 Abs. 1 und § 193 Abs. 2 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 300 der Richtlinie 2009/138/EG für die in dieser Richtlinie angegebenen Euro Beträge vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, in dem die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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