§ 344 VAG Anpassung der in Euro angegebenen Beträge

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Die Beträge in § 5 Z 34, § 83 Abs. 2, § 88 Abs. 1 und § 193 Abs. 2 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 300 der Richtlinie 2009/138/EG für die in dieser Richtlinie angegebenen Euro Beträge vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, in dem die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 344 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 344 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 344 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 344 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 344 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 343 VAG
§ 345 VAG