§ 59 VAG Bestandübertragung

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des § 29, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluss über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Genehmigung der Bestandübertragung durch die FMA ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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