Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
1.Ziffer einsdurch Beschluss des obersten Organs,
2.Ziffer 2nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,
3.Ziffer 3durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen oder
4.Ziffer 4mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
(2)Absatz 2Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3)Absatz 3Ein Auflösungsbeschluss des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
(4)Absatz 4Ist der Verein durch Beschluss des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluss bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
(5)Absatz 5Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt § 204 AktG sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt Paragraph 204, AktG sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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