§ 58 VAG Abwicklung

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet worden ist.

(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Auflösung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.

(3) Während der Abwicklung dürfen neue Versicherungen nicht übernommen werden, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.

(4) Der Gründungsfonds darf erst zurückgezahlt werden, wenn die Ansprüche anderer Gläubiger, einschließlich der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder hiefür Sicherheit geleistet ist. Für die Rückzahlung dürfen Nachschüsse nicht erhoben werden.

(5) Das nach Bestreitung oder Sicherstellung aller Schulden verbleibende Vermögen ist, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, an die Personen zu verteilen, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder waren. Die Verteilung hat nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses zu erfolgen.

(6) Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz, § 207 bis § 211, § 213 und § 214 AktG sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 VAG
§ 59 VAG