§ 332 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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