(1) Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst die folgenden Risikomodule, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) aggregiert werden:
1. | das nicht-lebensversicherungstechnische Risikomodul, | |||||||||
2. | das lebensversicherungstechnische Risikomodul, | |||||||||
3. | das krankenversicherungstechnische Risikomodul, | |||||||||
4. | das Marktrisikomodul, | |||||||||
5. | das Gegenparteiausfallrisikomodul und | |||||||||
6. | das Risikomodul für immaterielle Vermögenswerte. |
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 bis 3 werden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen dem versicherungstechnischen Risikomodul zugewiesen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.
(3) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Abs. 1 genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvabilitätsanforderung, die den in § 175 genannten Prinzipien entspricht.
(4) Mit Genehmigung der FMA können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen des Aufbaus der Standardformel bei dem nicht-lebensversicherungstechnischen Risikomodul, dem lebensversicherungstechnischen Risikomodul und dem krankenversicherungstechnischen Risikomodul eine Untergruppe von Parametern durch die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten unternehmensspezifischen Parameter ersetzen. Diese Parameter sind auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder auf der Grundlage von Daten zu kalibrieren, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens, das standardisierte Methoden verwendet, relevant sind. Die FMA hat bei der Genehmigung insbesondere die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten zu überprüfen.
(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern. Die Kalibrierung hat gemäß § 175 Abs. 3 zu erfolgen.
0 Kommentare zu § 178 VAG