(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die in der Eigenmittelliste gemäß der Durchführungsverordnung (EU) genannten Basiseigenmittelbestandteile anhand der in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien in Tier 1, Tier 2 oder Tier 3 einzustufen. Ist ein Basiseigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diesen Basiseigenmittelbestandteil gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien zu beurteilen und einzustufen. Diese Einstufung bedarf der Genehmigung durch die FMA gemäß der Durchführungsverordnung (EU).
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die in der Eigenmittelliste gemäß der Durchführungsverordnung (EU) genannten ergänzenden Eigenmittelbestandteile anhand der in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien in Tier 2 oder Tier 3 einzustufen. Ist ein ergänzender Eigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diesen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien zu beurteilen und einzustufen. Diese Einstufung bedarf der Genehmigung durch die FMA gemäß der Durchführungsverordnung (EU).
(3) Ein gemäß Art. 96 Z 1 der Richtlinie 2009/138/EG in Tier 1 einzustufender Überschussfonds liegt in Höhe der noch nicht erklärten Beträge der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und der Rückstellung für Gewinnbeteiligung bzw. erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Lebensversicherung vor, sofern sie nicht für die Sicherstellung der vertraglich garantierten Leistungen verwendet werden.
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