§ 183 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Interne Modelle in Form eines Partialmodells kann die FMA nur dann genehmigen, wenn

1.

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells in angemessener Weise rechtfertigt,

2.

die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung trägt und insbesondere die im 3. Abschnitt genannten Grundsätze erfüllt und

3.

der Aufbau mit den Grundsätzen gemäß dem 3. Abschnitt konsistent ist, so dass das interne Modell in Form eines Partialmodells vollständig in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung integriert werden kann.

(2) Bei der Genehmigung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Partialmodells, das nur bestimmte Untermodule oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder Teile von beiden abdeckt, kann die FMA von den betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen. Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells in Form eines Partialmodells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche plant, um zu gewährleisten, dass dieses den überwiegenden Teil der Versicherungsgeschäfte in Bezug auf das in dem ersten Satz genannte spezielle Risikomodul abdeckt.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 183 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 183 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 183 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 183 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 183 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 182 VAG
§ 184 VAG