(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter oder Technische Sicherheitsbeauftragte). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Aufgaben des technischen Sicherheitsdienstes (Abs. 1) sind:
a) | die regelmäßige Überprüfung der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen oder die Veranlassung solcher Überprüfungen; | |||||||||
b) | die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie die Veranlassung der Mängelbehebung; | |||||||||
c) | die unverzügliche Meldung des Prüfungsergebnisses und der festgestellten Mängel und deren Behebung an die Leitung des ärztlichen Dienstes, die Verwaltungsdirektion und den Betriebsrat; | |||||||||
d) | die Zusammenarbeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bestellten Personen; | |||||||||
e) | die Beratung der Leitung des ärztlichen Dienstes, der Verwaltungsdirektion und des Betriebsrates in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen. |
(3) Der Technische Sicherheitsdienst (Abs. 1) ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen beizuziehen.
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