§ 41 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter oder Technische Sicherheitsbeauftragte). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Aufgaben des technischen Sicherheitsdienstes (Abs. 1) sind:

a)

die regelmäßige Überprüfung der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen oder die Veranlassung solcher Überprüfungen;

b)

die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie die Veranlassung der Mängelbehebung;

c)

die unverzügliche Meldung des Prüfungsergebnisses und der festgestellten Mängel und deren Behebung an die Leitung des ärztlichen Dienstes, die Verwaltungsdirektion und den Betriebsrat;

d)

die Zusammenarbeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bestellten Personen;

e)

die Beratung der Leitung des ärztlichen Dienstes, der Verwaltungsdirektion und des Betriebsrates in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen.

(3) Der Technische Sicherheitsdienst (Abs. 1) ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen beizuziehen.

In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
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