(1) In Allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Standardkrankenanstalten können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an sowie der Vernachlässigung von
a) | Kindern und | |||||||||
b) | Personen, die in einem mit Kindern vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen. | |||||||||
Weiters obliegt ihr insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt an minderjährigen Opfern. Im Hinblick darauf hat sie auch das in Betracht kommende Personal entsprechend zu sensibilisieren. |
(3) Der Kinderschutzgruppe gehören jedenfalls an:
a) | ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinderchirurgie; | |||||||||
b) | eine Vertretung des Krankenpflegedienstes; | |||||||||
c) | eine Person, die zur psychologischen oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist. |
(4) Zu den Sitzungen der Kinderschutzgruppe ist die zuständige Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in deren Sprengel die Kinderschutzgruppe eingerichtet ist, einzuladen. Sie hat der Kinderschutzgruppe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterstützungen und Auskünfte aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 44/2013, 10/2015
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