(1) Die Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Privatpraxis) ist in der Krankenanstalt untersagt.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die ärztliche Betreuung der Anstaltspatienten und -patientinnen nicht beeinträchtigt wird, keine Störung des Betriebes der Krankenanstalt eintritt und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
(3) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt werden. Auflagen können sich auch an den Arzt oder die Ärztin richten. Die Ausnahmebewilligung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.
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