(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.
(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im § 2 Abs. 1 lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
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