§ 2 V-L-SPG

V-L-SPG - Landes-Sonderpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern gemäß § 1 beziehen, haben hierfür, soweit die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes überschritten wird, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige auszahlende Stelle zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

a)

für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 5 %,

b)

für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 10 %,

c)

für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 20 % und

d)

für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 25 %.

(2) Die Pensionssicherungsbeiträge sind von der jeweiligen pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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