Gesamte Rechtsvorschrift V-L-SPG

Landes-Sonderpensionsgesetz

V-L-SPG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen

StF: LGBl.Nr. 24/2015

§ 1 V-L-SPG


(1) Dieses Landesgesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionäre und Funktionärinnen sowie Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z. 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und durch deren Hinterbliebene.

(2) Ausgenommen von Abs.1 sind Personen, für die sich eine Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Sicherungsbeiträge aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.

§ 2 V-L-SPG


(1) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern gemäß § 1 beziehen, haben hierfür, soweit die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes überschritten wird, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige auszahlende Stelle zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

a)

für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 5 %,

b)

für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 10 %,

c)

für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, 20 % und

d)

für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 25 %.

(2) Die Pensionssicherungsbeiträge sind von der jeweiligen pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten.

§ 3 V-L-SPG


(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.

(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im § 2 Abs. 1 lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.

§ 4 V-L-SPG


Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Landes-Sonderpensionsgesetz (V-L-SPG) Fundstelle


Gesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen

StF: LGBl.Nr. 24/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten