§ 26 UUG 2005

UUG 2005 - Unfalluntersuchungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Mit diesem Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 102, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 141, umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114, umgesetzt sowie

3.

Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erlassen.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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