Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2)Absatz 2Ausgenommen sind
1.Ziffer einsArbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, anzuwenden ist;Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, anzuwenden ist;
2.Ziffer 2Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist;Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist;
3.Ziffer 3Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
4.Ziffer 4Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln;
5.Ziffer 5Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist;Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG sinngemäß anzuwenden ist;
6.Ziffer 6Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414/1972, anzuwenden ist;Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, anzuwenden ist;
7.Ziffer 7Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I. Nr. 100/2010.Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2010,.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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