Art. 3 Unv-Transparenz-G

Unv-Transparenz-G - Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Meldungen auf Grund der durch dieses Bundesgesetz neu geschaffenen Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-G sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. In der gemäß § 6 Abs. 3 Unv-Transparenz-G mit 30. Juni 2013 zu erstattenden Meldung sind bei Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttobezuges nur die in der Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 Unv-Transparenz-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 Unv-Transparenz-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 Unv-Transparenz-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 Unv-Transparenz-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 Unv-Transparenz-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Unv-Transparenz-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Unv-Transparenz-G
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) Fundstelle