Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im § 1 genannten Personen entgegen dem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des § 2 ausübt oder eine der im § 4 oder § 6 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (§ 6) gestellt. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 7)(Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im Paragraph eins, genannten Personen entgegen dem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ausübt oder eine der im Paragraph 4, oder Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (Paragraph 6,) gestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 7,)
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (§ 6 Abs. 1).(Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter Paragraph 9, fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (Paragraph 6, Absatz eins,).
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Wenn nach Abs. 2 festgestellt wurde, daß eine Handlungsweise unter § 9 fällt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Wenn nach Absatz 2, festgestellt wurde, daß eine Handlungsweise unter Paragraph 9, fällt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Dem Betroffenen sind in den Fällen der Abs. 1 und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Dem Betroffenen sind in den Fällen der Absatz eins und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
In Kraft seit 29.10.2013 bis 31.12.9999
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