Gesamte Rechtsvorschrift Unv-Transparenz-G

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Unv-Transparenz-G
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Stand der Gesetzesgebung: 19.04.2021

§ 1 Unv-Transparenz-G


Paragraph eins,

Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für

  1. 1.Ziffer einsdie im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,die im Artikel 19, Absatz eins, B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,
  2. 2.Ziffer 2die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,
  3. 3.Ziffer 3die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 2,)

§ 1a Unv-Transparenz-G


Paragraph eins a,

Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage dürfen keinen Lobbying-Auftrag (§ 4 Z 2 des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes) annehmen. Ansonsten ist die Wahrnehmung von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, sofern die gesetzlichen Meldepflichten erfüllt sind, zulässig. Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage dürfen keinen Lobbying-Auftrag (Paragraph 4, Ziffer 2, des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes) annehmen. Ansonsten ist die Wahrnehmung von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, sofern die gesetzlichen Meldepflichten erfüllt sind, zulässig.

§ 2 Unv-Transparenz-G


Paragraph 2,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser) und der Präsident des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

  1. (2)Absatz 2Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Absatz eins,) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.
  2. (3)Absatz 3Eine im Abs. 1 bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Abs. 1) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.Eine im Absatz eins, bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Absatz eins,) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.
  3. (3a)Absatz 3 a(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre haben, unabhängig von den Meldepflichten nach den vorstehenden Bestimmungen, dem Präsidenten des Nationalrates innerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Frist auch jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers mitzuteilen.(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre haben, unabhängig von den Meldepflichten nach den vorstehenden Bestimmungen, dem Präsidenten des Nationalrates innerhalb der in Absatz 2, bezeichneten Frist auch jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Abs. 1).Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Absatz eins,).
  5. (5)Absatz 5Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.

§ 3 Unv-Transparenz-G


Paragraph 3,

(Verfassungsbestimmung) (1) Steht ein Unternehmen im Eigentum eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes der Landesregierung oder sind sie Eigentümer von Anteilsrechten an einer Gesellschaft oder sonstiger Anteilsrechte an einem Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6) oder dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages anzuzeigen; dabei ist das Ausmaß bestehender Anteilsrechte einschließlich der des Ehegatten anzugeben. Liegt eine Beteiligung, einschließlich der des Ehegatten, über 25 vH, so dürfen solchen Gesellschaften oder Unternehmen, (Verfassungsbestimmung) (1) Steht ein Unternehmen im Eigentum eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes der Landesregierung oder sind sie Eigentümer von Anteilsrechten an einer Gesellschaft oder sonstiger Anteilsrechte an einem Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,) oder dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages anzuzeigen; dabei ist das Ausmaß bestehender Anteilsrechte einschließlich der des Ehegatten anzugeben. Liegt eine Beteiligung, einschließlich der des Ehegatten, über 25 vH, so dürfen solchen Gesellschaften oder Unternehmen,

  1. 1.Ziffer einssofern es sich um Mitglieder der Bundesregierung oder um Staatssekretäre handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Bund und von der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 126b B-VG unterliegenden Unternehmen,sofern es sich um Mitglieder der Bundesregierung oder um Staatssekretäre handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Bund und von der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Artikel 126 b, B-VG unterliegenden Unternehmen,
  2. 2.Ziffer 2sofern es sich um Mitglieder der Landesregierung handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom betreffenden Land und von wegen einer finanziellen Beteiligung dieses Landes der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG unterliegenden Unternehmensofern es sich um Mitglieder der Landesregierung handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom betreffenden Land und von wegen einer finanziellen Beteiligung dieses Landes der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Artikel 127, Absatz 3, B-VG unterliegenden Unternehmen
erteilt werden.
  1. (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt sinngemäß für die Vergabe von Aufträgen an freiberuflich tätige Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen und solche freiberuflich tätige Personen, die mit einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder mit einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft tätig sind.Der Absatz eins, gilt sinngemäß für die Vergabe von Aufträgen an freiberuflich tätige Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen und solche freiberuflich tätige Personen, die mit einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder mit einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft tätig sind.
  2. (3)Absatz 3In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann für Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), für Mitglieder der Landesregierung der nach der Landesgesetzgebung zuständige Ausschuß des Landtages Ausnahmen zulassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen die unbedenkliche Amtsführung sichergestellt ist.In den Fällen der Absatz eins und 2 kann für Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,), für Mitglieder der Landesregierung der nach der Landesgesetzgebung zuständige Ausschuß des Landtages Ausnahmen zulassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen die unbedenkliche Amtsführung sichergestellt ist.
  3. (4)Absatz 4Der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6) hat dem Bundeskanzler jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen im Sinne des Abs. 2 mitzuteilen, an die keine Aufträge erteilt werden dürfen. Der Bundeskanzler hat diese Mitteilung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Bestimmung ist im Bereich der Länder sinngemäß anzuwenden.Der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,) hat dem Bundeskanzler jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen im Sinne des Absatz 2, mitzuteilen, an die keine Aufträge erteilt werden dürfen. Der Bundeskanzler hat diese Mitteilung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Bestimmung ist im Bereich der Länder sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 3,)

§ 3a Unv-Transparenz-G


Paragraph 3 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.

  1. (2)Absatz 2Offenzulegen sind:
    1. 1.Ziffer einsLiegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
    2. 2.Ziffer 2das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;das Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
    4. 4.Ziffer 4die Verbindlichkeiten in einer Summe.
  2. (3)Absatz 3Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.

§ 4 Unv-Transparenz-G


  1. (1)Absatz einsDie im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen dürfen, sofern sich dies nicht bereits aus § 2 Abs. 1 ergibt, während ihrer Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Sparkasse einnehmen; insbesondere dürfen sie weder Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art noch Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen bei Gemeindesparkassen auf Grund von § 17 Abs. 6 Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 4) (Anm.: richtig: § 17 Abs. 7)Die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen dürfen, sofern sich dies nicht bereits aus Paragraph 2, Absatz eins, ergibt, während ihrer Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Sparkasse einnehmen; insbesondere dürfen sie weder Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art noch Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen bei Gemeindesparkassen auf Grund von Paragraph 17, Absatz 6, Sparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 4,) Anmerkung, richtig: Paragraph 17, Absatz 7,)
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist sinngemäß auf Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversicherungsanstalten anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß auf Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversicherungsanstalten anzuwenden.

§ 5 Unv-Transparenz-G


  1. (1)Absatz einsDie im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im § 4 angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:Die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im Paragraph 4, angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:
    1. 1.Ziffer einsWenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 5)wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 5,)
  2. (2)Absatz 2Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.Jede Betätigung gemäß Absatz eins, bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.

§ 6 Unv-Transparenz-G


Paragraph 6,

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.

  1. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden, folgende Tätigkeiten zu melden:
    1. 1.Ziffer einsjede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.
    2. 2.Ziffer 2jede sonstige Tätigkeit
      1. a)Litera aauf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;
      2. b)Litera bim selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;
      3. c)Litera cals in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3;als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 ;,
      4. d)Litera dals leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;
      5. e)Litera eaus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.
      Werden Vermögensvorteile nach lit. a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.Werden Vermögensvorteile nach Litera a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.
    3. 3.Ziffer 3jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.
    Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.Bei Aufnahme einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Abs. 2 Z 1 aufgezählten Unternehmung, die gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Absatz 2, Ziffer eins, aufgezählten Unternehmung, die gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.
  3. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 5 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2 insgesamt fallen. Die Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Absatz 5, angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen gem. Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, insgesamt fallen. Die Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.
  4. (5)Absatz 5Bei Meldungen im Sinne des Abs. 4 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:Bei Meldungen im Sinne des Absatz 4, ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:
    1. 1.Ziffer einsvon 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);
    2. 2.Ziffer 2von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);
    3. 3.Ziffer 3von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);
    4. 4.Ziffer 4von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und
    5. 5.Ziffer 5über 12 000 Euro (Kategorie 5).
  5. (6)Absatz 6Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemeldeten Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss (Abs. 1).Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemeldeten Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss (Absatz eins,).
  6. (7)Absatz 7Die gemäß Abs. 2, 4 und 5 bestehenden Meldepflichten gelten für die Mitglieder der Landtage sinngemäß.Die gemäß Absatz 2,, 4 und 5 bestehenden Meldepflichten gelten für die Mitglieder der Landtage sinngemäß.

§ 6a Unv-Transparenz-G


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben dies unter Angabe ihres Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, wenn das Dienstverhältnis nach erfolgter Wahl begründet wurde, innerhalb eines Monats dem Präsidenten des Vertretungskörpers anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung einer solchen Tätigkeit entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß - im Falle der Mitglieder der Landtage der zuständige Ausschuß der Landtage - mit einfacher Stimmenmehrheit. Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst ist die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Ausschuß beschließt im Einzelfall, daß die weitere Ausübung zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper auf Grund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung gewährleistet ist. Sonstigen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuß beschließt, weil eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen ist dem betroffenen Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates innerhalb von zwei Monaten ein mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz; verweigert das Mitglied seine Zustimmung, ist es mit Ablauf dieser Frist unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.

§ 7 Unv-Transparenz-G


  1. (1)Absatz einsDer Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
  2. (2)Absatz 2Lautet der Beschluß dahin, daß eine in § 6 Abs. 2 Z 1 erwähnte Tätigkeit mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.Lautet der Beschluß dahin, daß eine in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, erwähnte Tätigkeit mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Abs. 1. Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.(Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.

§ 8 Unv-Transparenz-G


Paragraph 8,

Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Mitglieder eines Landtages oder die im Paragraph eins, Ziffer 2, bezeichneten Personen können eine der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 4, erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Unv-Transparenz-G


Paragraph 9,

Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen. Gegen die im Paragraph eins, aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen.

§ 10 Unv-Transparenz-G


  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im § 1 genannten Personen entgegen dem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des § 2 ausübt oder eine der im § 4 oder § 6 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (§ 6) gestellt. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 7)(Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im Paragraph eins, genannten Personen entgegen dem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ausübt oder eine der im Paragraph 4, oder Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (Paragraph 6,) gestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 7,)
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (§ 6 Abs. 1).(Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter Paragraph 9, fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (Paragraph 6, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Wenn nach Abs. 2 festgestellt wurde, daß eine Handlungsweise unter § 9 fällt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Wenn nach Absatz 2, festgestellt wurde, daß eine Handlungsweise unter Paragraph 9, fällt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Dem Betroffenen sind in den Fällen der Abs. 1 und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Dem Betroffenen sind in den Fällen der Absatz eins und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 11 Unv-Transparenz-G


Paragraph 11,

Scheidet eine der im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen aus einer dort genannten Funktion aus, derentwegen sie auf Grund dieses Bundesgesetzes einen Beruf (eine leitende Stellung) gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 nicht ausüben durfte, ohne daß ihr bzw. ihren Hinterbliebenen auf Grund des Bezügegesetzes oder eines gleichartigen Landesgesetzes ein Ruhe-(Versorgungs-)Bezug gebührt, so hat der Bund bzw. das Land, dessen Landesregierung bzw. die Gemeinde, deren Stadtsenat der Betreffende angehörte, dem nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jeweils in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger einen Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung des Überweisungsbetrages und die Rechtswirkung dieser Überweisung gelten die §§ 311 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die §§ 175 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und die §§ 167 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend. Scheidet eine der im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen aus einer dort genannten Funktion aus, derentwegen sie auf Grund dieses Bundesgesetzes einen Beruf (eine leitende Stellung) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bzw. Paragraph 4, Absatz eins, nicht ausüben durfte, ohne daß ihr bzw. ihren Hinterbliebenen auf Grund des Bezügegesetzes oder eines gleichartigen Landesgesetzes ein Ruhe-(Versorgungs-)Bezug gebührt, so hat der Bund bzw. das Land, dessen Landesregierung bzw. die Gemeinde, deren Stadtsenat der Betreffende angehörte, dem nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jeweils in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger einen Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung des Überweisungsbetrages und die Rechtswirkung dieser Überweisung gelten die Paragraphen 311, ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die Paragraphen 175, ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und die Paragraphen 167, ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.

§ 12 Unv-Transparenz-G


Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 13 Unv-Transparenz-G


Paragraph 13,

(Verfassungsbestimmung) (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (Verfassungsbestimmung) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  1. (3)Absatz 3§ 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.Paragraph 11, ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.

§ 14 Unv-Transparenz-G


Paragraph 14,

(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021;Paragraph 6, Absatz 5, mit 1. Juli 2021;
    2. 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 7, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel

Art. 3 Unv-Transparenz-G


(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Meldungen auf Grund der durch dieses Bundesgesetz neu geschaffenen Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-G sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. In der gemäß § 6 Abs. 3 Unv-Transparenz-G mit 30. Juni 2013 zu erstattenden Meldung sind bei Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttobezuges nur die in der Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte zu berücksichtigen.

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