Gesamte Rechtsvorschrift Unv-Transparenz-G

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Unv-Transparenz-G
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Stand der Gesetzesgebung: 19.04.2021

§ 1 Unv-Transparenz-G


Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für

1.

die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,

2.

die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,

3.

die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.

(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 2)

§ 1a Unv-Transparenz-G


Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage dürfen keinen Lobbying-Auftrag (§ 4 Z 2 des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes) annehmen. Ansonsten ist die Wahrnehmung von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, sofern die gesetzlichen Meldepflichten erfüllt sind, zulässig.

§ 2 Unv-Transparenz-G


(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser) und der Präsident des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

(2) Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.

(3) Eine im Abs. 1 bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Abs. 1) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.

(3a) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre haben, unabhängig von den Meldepflichten nach den vorstehenden Bestimmungen, dem Präsidenten des Nationalrates innerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Frist auch jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers mitzuteilen.

(4) Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Abs. 1).

(5) Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.

§ 3 Unv-Transparenz-G


(Verfassungsbestimmung) (1) Steht ein Unternehmen im Eigentum eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes der Landesregierung oder sind sie Eigentümer von Anteilsrechten an einer Gesellschaft oder sonstiger Anteilsrechte an einem Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6) oder dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages anzuzeigen; dabei ist das Ausmaß bestehender Anteilsrechte einschließlich der des Ehegatten anzugeben. Liegt eine Beteiligung, einschließlich der des Ehegatten, über 25 vH, so dürfen solchen Gesellschaften oder Unternehmen,

1.

sofern es sich um Mitglieder der Bundesregierung oder um Staatssekretäre handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Bund und von der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 126b B-VG unterliegenden Unternehmen,

2.

sofern es sich um Mitglieder der Landesregierung handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom betreffenden Land und von wegen einer finanziellen Beteiligung dieses Landes der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG unterliegenden Unternehmen

erteilt werden.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für die Vergabe von Aufträgen an freiberuflich tätige Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen und solche freiberuflich tätige Personen, die mit einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder mit einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft tätig sind.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann für Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), für Mitglieder der Landesregierung der nach der Landesgesetzgebung zuständige Ausschuß des Landtages Ausnahmen zulassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen die unbedenkliche Amtsführung sichergestellt ist.

(4) Der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6) hat dem Bundeskanzler jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen im Sinne des Abs. 2 mitzuteilen, an die keine Aufträge erteilt werden dürfen. Der Bundeskanzler hat diese Mitteilung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Bestimmung ist im Bereich der Länder sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 3)

§ 3a Unv-Transparenz-G


(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.

(2) Offenzulegen sind:

1.

Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;

2.

das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;

3.

Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;

4.

die Verbindlichkeiten in einer Summe.

(3) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.

§ 4 Unv-Transparenz-G


(1) Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen dürfen, sofern sich dies nicht bereits aus § 2 Abs. 1 ergibt, während ihrer Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Sparkasse einnehmen; insbesondere dürfen sie weder Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art noch Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen bei Gemeindesparkassen auf Grund von § 17 Abs. 6 Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 4) (Anm.: Richtig: § 17 Abs. 7)

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversicherungsanstalten anzuwenden.

§ 5 Unv-Transparenz-G


(1) Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im § 4 angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:

1.

Wenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder

2.

wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 5)

(2) Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.

§ 6 Unv-Transparenz-G


(Verfassungsbestimmung) (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden, folgende Tätigkeiten zu melden:

1.

jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

2.

jede sonstige Tätigkeit

a)

auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;

b)

im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;

c)

als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3;

d)

als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;

e)

aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Werden Vermögensvorteile nach lit. a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.

3.

jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(3) Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Abs. 2 Z 1 aufgezählten Unternehmung, die gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.

(4) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 5 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2 insgesamt fallen. Die Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.

(5) Bei Meldungen im Sinne des Abs. 4 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:

1.

von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);

2.

von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);

3.

von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);

4.

von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und

5.

über 12 000 Euro (Kategorie 5).

(6) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemeldeten Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss (Abs. 1).

(7) Die gemäß Abs. 2, 4 und 5 bestehenden Meldepflichten gelten für die Mitglieder der Landtage sinngemäß.

§ 6a Unv-Transparenz-G


(1) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben dies unter Angabe ihres Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, wenn das Dienstverhältnis nach erfolgter Wahl begründet wurde, innerhalb eines Monats dem Präsidenten des Vertretungskörpers anzuzeigen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung einer solchen Tätigkeit entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß - im Falle der Mitglieder der Landtage der zuständige Ausschuß der Landtage - mit einfacher Stimmenmehrheit. Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst ist die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Ausschuß beschließt im Einzelfall, daß die weitere Ausübung zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper auf Grund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung gewährleistet ist. Sonstigen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuß beschließt, weil eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen ist dem betroffenen Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates innerhalb von zwei Monaten ein mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz; verweigert das Mitglied seine Zustimmung, ist es mit Ablauf dieser Frist unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.

§ 7 Unv-Transparenz-G


(1) Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.

(2) Lautet der Beschluß dahin, daß eine in § 6 Abs. 2 Z 1 erwähnte Tätigkeit mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Abs. 1. Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.

§ 8 Unv-Transparenz-G


Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Unv-Transparenz-G


Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen.

§ 10 Unv-Transparenz-G


(1) (Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im § 1 genannten Personen entgegen dem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des § 2 ausübt oder eine der im § 4 oder § 6 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (§ 6) gestellt. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 7)

(2) (Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (§ 6 Abs. 1).

(3) (Verfassungsbestimmung) Wenn nach Abs. 2 festgestellt wurde, daß eine Handlungsweise unter § 9 fällt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Betroffenen sind in den Fällen der Abs. 1 und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 11 Unv-Transparenz-G


Scheidet eine der im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen aus einer dort genannten Funktion aus, derentwegen sie auf Grund dieses Bundesgesetzes einen Beruf (eine leitende Stellung) gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 nicht ausüben durfte, ohne daß ihr bzw. ihren Hinterbliebenen auf Grund des Bezügegesetzes oder eines gleichartigen Landesgesetzes ein Ruhe-(Versorgungs-)Bezug gebührt, so hat der Bund bzw. das Land, dessen Landesregierung bzw. die Gemeinde, deren Stadtsenat der Betreffende angehörte, dem nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jeweils in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger einen Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung des Überweisungsbetrages und die Rechtswirkung dieser Überweisung gelten die §§ 311 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die §§ 175 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und die §§ 167 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.

(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 8)

§ 12 Unv-Transparenz-G


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 13 Unv-Transparenz-G


(Verfassungsbestimmung) (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) § 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.

§ 14 Unv-Transparenz-G


(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021;

2.

§ 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel

Art. 3 Unv-Transparenz-G


(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Meldungen auf Grund der durch dieses Bundesgesetz neu geschaffenen Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-G sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. In der gemäß § 6 Abs. 3 Unv-Transparenz-G mit 30. Juni 2013 zu erstattenden Meldung sind bei Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttobezuges nur die in der Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte zu berücksichtigen.

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) Fundstelle


Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G))
StF: BGBl. Nr. 330/1983 (WV)

Änderung

BGBl. Nr. 612/1983 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XVI IA 64/A AB 154 S. 21. BR: 2775 AB 2777 S. 440.)

BGBl. Nr. 263/1988 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XVII AB 557 S. 60. BR: AB 3473 S. 501.)

BGBl. I Nr. 64/1997 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) und BGBl. I Nr. 108/2005 (VFB) (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 59/2012 (NR: GP XXIV IA 1942/A AB 1847 S. 163. BR: 8748 AB 8754 S. 810.)

BGBl. I Nr. 141/2013 (NR: GP XXIV IA 2241/A AB 2573 S. 215. BR: 9045 AB 9084 S. 823.)

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Teilnahme der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen Leben ist Grundlage der politischen Entscheidungsfindung und gehört zu deren Aufgaben. Die Ausübung beruflicher Tätigkeit, auf Grund derer sich eine Vertretung von Interessen ergeben kann, ist, sofern nicht anderes bestimmt wird, zulässig. Die Kontaktpflege im üblichen Umfang entspricht dem demokratischen Grundsatz des freien Mandats.

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Incompatibility Act 1983
3. Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.1.2013 geändert bzw. neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 59/2012). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

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