Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph eins,
Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für
1.Ziffer einsdie im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,die im Artikel 19, Absatz eins, B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,
2.Ziffer 2die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,
3.Ziffer 3die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 2,)
In Kraft seit 24.06.1983 bis 31.12.9999
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