§ 1 Unv-Transparenz-G

Unv-Transparenz-G - Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph eins,

Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für

  1. 1.Ziffer einsdie im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,die im Artikel 19, Absatz eins, B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,
  2. 2.Ziffer 2die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,
  3. 3.Ziffer 3die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 2,)
In Kraft seit 24.06.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Unv-Transparenz-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Unv-Transparenz-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Unv-Transparenz-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Unv-Transparenz-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Unv-Transparenz-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Unv-Transparenz-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1a Unv-Transparenz-G