Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDie Entwicklungsplanung für das öffentliche Universitätswesen ist eine Aufgabe, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister und von den Universitäten in der Gesamtverantwortung des Bundes gemeinsam wahrgenommen wird. Hierbei dient der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan als Planungsinstrument für die Entwicklung eines überregional abgestimmten und regional ausgewogenen Leistungsangebots, einer für das österreichische Wissenschaftssystem adäquaten und ausgewogenen Fächervielfalt, der Lenkung von Studienangebot bzw. Studiennachfrage, der Auslastung der Kapazitäten sowie der Forschung. Dabei werden auf allen Stufen des Entwicklungsprozesses die Belange der Universitäten, insbesondere die universitätseigenen Entwicklungspläne, berücksichtigt („Gegenstromprinzip“).
(2)Absatz 2Die Entwicklungspläne der Universitäten gemäß § 13b haben sich inhaltlich an den Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.Die Entwicklungspläne der Universitäten gemäß Paragraph 13 b, haben sich inhaltlich an den Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.
(3)Absatz 3Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird bis spätestens Ende des ersten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt und bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode, insbesondere hinsichtlich der Statistiken zu Entwicklungen und Prognosen in der Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie zum Universitätspersonal, aktualisiert.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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