Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsDer Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.Der Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Der Entwicklungsplan ist jedenfalls alle sechs Jahre zu erstellen und jeweils spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder zweiten Leistungsvereinbarungsperiode der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen.
(3)Absatz 3Der Entwicklungsplan hat die Entwicklungsziele und Strategien der Universität zumindest für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu beschreiben und dabei insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsBefassung mit den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1;Befassung mit den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins ;,
2.Ziffer 2Konkretisierung der Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß § 12b Abs. 2;Konkretisierung der Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 ;,
3.Ziffer 3beabsichtigte Einführung von neuen und die beabsichtigte Auflassung von bestehenden ordentlichen Studien;
4.Ziffer 4langfristige Entwicklung der Standortstrategie im Hinblick auf den Raumbedarf;
5.Ziffer 5Strategien zur Beförderung von Nachhaltigkeit in allen universitären Leistungsbereichen und im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere auch hinsichtlich der nachhaltigen Immobilienbewirtschaftung;
6.Ziffer 6Beschreibung der Personalstrategie und der Personalentwicklung. Diese umfasst die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und eine Darstellung zur Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristungsmodelle);
7.Ziffer 7Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 1 sowie fachliche Widmung dieser Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1;Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, Absatz eins, sowie fachliche Widmung dieser Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins ;,
8.Ziffer 8Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind;Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraphen 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind;
9.Ziffer 9Anzahl der Stellen gemäß § 99 Abs. 4, für welche vereinfachte Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren durchgeführt werden können;Anzahl der Stellen gemäß Paragraph 99, Absatz 4,, für welche vereinfachte Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren durchgeführt werden können;
10.Ziffer 10Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a;Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 99 a, ;,
11.Ziffer 11Anzahl jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen.Anzahl jener Stellen, die im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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