Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Käufer hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne daß es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten seitens des Verkäufers bedarf.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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