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(1) Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit des BundesIm Anhang von großen oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert.
(2) Diemittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben gemäß § 238 Z 2 können unterbleiben, soweit siezu machen über
1. |
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2. |
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3. | Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden; | |||||||||
4. | das genehmigte Kapital; | |||||||||
5. | den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals; | |||||||||
6. | das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (§ 189a Z 2) unter Angabe des beteiligten Unternehmens. |
(4) Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so kann sie außer in den Fällen des § 243b Abs. 2 Z 3 unterbleiben.
(1) Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit des BundesIm Anhang von großen oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert.
(2) Diemittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben gemäß § 238 Z 2 können unterbleiben, soweit siezu machen über
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3. | Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden; | |||||||||
4. | das genehmigte Kapital; | |||||||||
5. | den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals; | |||||||||
6. | das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (§ 189a Z 2) unter Angabe des beteiligten Unternehmens. |
(4) Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so kann sie außer in den Fällen des § 243b Abs. 2 Z 3 unterbleiben.