§ 208 UGB Wertaufholung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, oder Paragraph 207, vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Von der Zuschreibung gemäß Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er auch im Jahresabschluß beibehalten wird.Von der Zuschreibung gemäß Absatz eins, darf abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er auch im Jahresabschluß beibehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen. Ferner ist das Ausmaß erheblicher künftiger steuerlicher Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben, anzuführen.
  4. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.Absatz eins, gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.
  5. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.07.1996 bis 19.07.2015
  1. (1)Absatz einsWird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, oder Paragraph 207, vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Von der Zuschreibung gemäß Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er auch im Jahresabschluß beibehalten wird.Von der Zuschreibung gemäß Absatz eins, darf abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er auch im Jahresabschluß beibehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen. Ferner ist das Ausmaß erheblicher künftiger steuerlicher Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben, anzuführen.
  4. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.Absatz eins, gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.
  5. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)

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