Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Während der Dauer einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat die politische Bezirksbehörde den Amtstierarzt in angemessenen Zwischenräumen zur Nachschau in den Seuchenort zu entsenden.
In Kraft seit 01.01.1910 bis 31.12.9999
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