§ 28 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Während der Dauer einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat die politische Bezirksbehörde den Amtstierarzt in angemessenen Zwischenräumen zur Nachschau in den Seuchenort zu entsenden§ 28 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Während der Dauer einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat die politische Bezirksbehörde den Amtstierarzt in angemessenen Zwischenräumen zur Nachschau in den Seuchenort zu entsenden§ 28 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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